
§ 2 KWG benennt Ausnahmen vom Kreditinstitutsbegr. nach § 1 dergestalt, dass bestimmte Unternehmen , die Bankgeschäfte betreiben und damit grunds. Kreditinstitute sind, nicht als Kreditinstitute i.S.d. KWG gelten und damit ganz oder teilw. nicht Beaufsichtigung u.a. Vorschriften des KWG unterliegen. Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich u...
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/kreditinstitut-ausnahmen/kreditins
Keine exakte Übereinkunft gefunden.